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   BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91   

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https://dejure.org/1992,858
BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91 (https://dejure.org/1992,858)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91 (https://dejure.org/1992,858)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1992 - 1 BvR 1935/91 (https://dejure.org/1992,858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Verfassungsmäßigkeit der § 160 Abs. 2 Nr. 3 , § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet, bedarf der normativen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 60, 253 [268,269]).

    Der Gesetzgeber kann bei der Gestaltung des Revisionsverfahrens die Einbußen an Chancen, materiale Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, in Kauf nehmen (vgl. dazu BVerfGE 60, 253 [268]).

  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Es ist nicht geboten, das Rechtsmittel der Revision stets zu eröffnen (vgl. BVerfGE 19, 323 [327 f.]).

    Unter diesem Blickwinkel durfte der Gesetzgeber das Bundessozialgericht als Revisionsgericht durch entsprechende Regelungen entlasten (vgl. BVerfGE 19, 323 [327]).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Verfassungsverstöße müssen zunächst im Instanzenzug geltend gemacht werden, um eine Abhilfe durch die Fachgerichte zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 54, 53 [65]).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Das Institut der Revision ist eine nach gesetzgeberischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen geformte prozessuale Einrichtung (vgl. BVerfGE 49, 148 [160]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, daß der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren ergreift, um eine Korrektur der - mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten - Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 [388]).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Die Anrufung der Gerichte kann von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie etwa der Einhaltung bestimmter Fristen und der ordnungsgemäßen Vertretung abhängig gemacht werden; dies gilt insbesondere für das Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Auch gewährleistet weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip - ebensowenig das Sozialstaatsprinzip - einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 11, 232 [233]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juni 1975, BVerwG VI B 4.75, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist ebenfalls nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel (Verfassungsverstoß) im Instanzenzug deshalb nicht geprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden war (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]).
  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91
    Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel zwar Gebrauch gemacht hat, dieses aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Da eine gerichtliche Überprüfung hoheitlichen Handelns ohnehin nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung garantiert ist (vgl BVerfG SozR Nr. 65 zu Art. 3 GG; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 13), ist ohne Belang, dass die Einbeziehung des Bescheides vom 15. Januar 2002 in den Rechtsstreit insoweit nur zu einer Tatsacheninstanz führt (vgl im Übrigen § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 11/03 B

    Würdigung von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Soweit die Rechtsprechung des BSG den Grundsatz verfolgt, dass ein Beweisantrag als nicht aufrechterhalten gilt, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG - wie hier - nur einen Sachantrag gestellt hat (vgl Senatsbeschlüsse vom 1. September 1999, SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 3, 5; 8. März 2001 - B 9 SB 63/00 R - mwN; 23. Dezember 2002 - B 9 V 31/02 B - 11. September 2001 - B 9 SB 24/01 B -), geht sie jeweils von einem rechtskundig bzw anwaltlich vertretenen Beteiligten aus (vgl BSG vom 5. März 2002, SozR 3-1500 § 160 Nr. 35; vom 1. Februar 2000, SozR 3-1500 § 160 Nr. 29 S 49 mwN; 5. Oktober 1998 - B 13 RJ 285/97 B - 23. August 1989 - 2 BU 97/89 - ebenso für den Fall der Rüge einer Gehörsverletzung: BSG vom 20. Januar 1998, SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 S 34 f; Senatsbeschluss vom 6. Januar 2001 - B 9 V 77/01 B; für den Fall des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: Senatsbeschluss vom 1. September 1999 aaO S 5; allgemein dazu auch BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Mit diesen Ausführungen hat das BVerfG begründet, warum es im damaligen Fall von seiner Regel abgewichen ist, dass der Rechtsweg (iS des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) nicht erschöpft ist, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel zwar Gebrauch gemacht hat, dieses aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl BVerfG vom 12. Oktober 1951, BVerfGE 1, 13), wobei dies auch dann gilt, wenn ein Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht geprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden war (vgl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14 mwN).
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